Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Z 1 lit. f auf alle Schriften und Amtshandlungen
anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem
30. September 1997 begründet wird.

Text

Entstehung der Gebührenpflicht

Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Pauschalgebühren
    1. Litera a
      für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter;
    2. Litera b
      für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
    3. Litera c
      für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;
    4. Litera d
      für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
    5. Litera e
      für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
    6. Litera f
      für das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren:
      1. Sub-Litera, a, a
        für den Konkurs mit der Zustellung des im Paragraph 14 a, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter;
      2. Sub-Litera, b, b
        für das Ausgleichsverfahren mit der Zustellung des im Paragraph 14 a, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den (Ausgleichs-)Schuldner;
      3. Sub-Litera, c, c
        für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder Einstellung (Paragraphen 12 und 13 URG);
    7. Litera g
      für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
    8. Litera h
      für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
    9. Litera i
      für die in der Tarifpost 12 Litera d, angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung;
  2. Ziffer 2
    bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei
Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
  1. Ziffer 3
    bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im
außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner;
  1. Ziffer 4
    hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen
Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;
  1. Ziffer 5
    hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von
Urkunden (Paragraphen 434 bis 437, 451 Absatz 2, ABGB), die pfandweise Beschreibung (Paragraphen 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (Paragraph 183, EO) mit der Bewilligung;
  1. Ziffer 6
    hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Ziffer eins und 2
angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrages an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
  1. Ziffer 7
    hinsichtlich der in Tarifpost 14 Ziffer 4 und 5 angeführten Anträge
mit deren Überreichung; bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
  1. Ziffer 8
    bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);
  2. Ziffer 9
    bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren
Beginn.

Anmerkung

1. Ob Pauschalgebühren, Eingabengebühren, Entscheidungsgebühren oder
sonstige Gebühren zu entrichten sind, ergibt sich aus den einzelnen
Tarifposten des Tarifs.
2. Wie die Gebühr zu entrichten ist, wird im § 4 geregelt.

ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 694/1991

Schlagworte

Fälligkeit, Zivilprozeß, Klagsausdehnung, Ausgleichsschuldner, Insolvenz, Erbschaftssache, Außerstreitverfahren, Grundbuchauszug, Firmenbuchakt, Firmenbuchauszug, Einvernehmen, Ehescheidung, URG, BGBl. I Nr. 114/1997

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12039591

Alte Dokumentnummer

N2199748417L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P2/NOR12039591

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