(2)Absatz 2,Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das Gleiche gilt für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das Gleiche gilt für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (Paragraph 7, Absatz 4,).