Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren

beteiligte Personen

Paragraph 12, (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (Paragraphen 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

  1. Absatz 2,Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Duplikate), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (Paragraph 7, Absatz 4,).

Schlagworte

Grundbuchsauszug, Kopie, Fotokopie

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033548

Alte Dokumentnummer

N2198417616R

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