Bundesrecht konsolidiert

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Nationalbankgesetz 1984 Art. 13 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 13 § 74

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k
EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).

Text

Paragraph 74, (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunft.

  1. Absatz 2,Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 3,Die auf den geltenden Gesetzen begründete Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048341

Alte Dokumentnummer

N3198414194L

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