Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 13 § 74
Inkrafttretensdatum
01.02.1984
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
NBG
Index
37/03 Nationalbank
Beachte
Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k
EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF
BGBl. I Nr. 60/1998).
Text
§ 74. (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunft. Paragraph 74, (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunft.
(2)Absatz 2,Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die auf den geltenden Gesetzen begründete Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.
Gesetzesnummer
10004409
Dokumentnummer
NOR12048341
Alte Dokumentnummer
N3198414194L