Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13, Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Beachte

Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k

EG-Vertrag teilnimmt vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

Paragraph 74, (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunft.

  1. Absatz 2,Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 3,Die auf den geltenden Gesetzen begründete Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.