Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13 § 74Artikel 13, Paragraph 74
Beachte
Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109kStufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k
EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).EG-Vertrag teilnimmt vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Text
§ 74. (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunft. Paragraph 74, (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunft.
(2)Absatz 2,Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die auf den geltenden Gesetzen begründete Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.