Bundesrecht konsolidiert

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EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll der 25. Tagung Art. 1

Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll der 25. Tagung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 480/1984

Typ

Vertrag – EG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.12.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Verwendung der Formblätter EUR. 2

  1. Ziffer eins
    Der Ausschuß ist übereinstimmend der Auffassung, daß eine Sendung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 3 aus einem oder mehreren Packstücken oder Paketen bestehen kann, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten, soweit im Zeitpunkt der Ausstellung des Formblattes EUR. 2 die Wertgrenze nicht überschritten worden ist.

  1. Ziffer 2
    Sie werden als eine einheitliche Sendung angesehen und als solche behandelt, wenn
    1. Litera a
      sie gleichzeitig von demselben Exporteur an denselben Empfänger versandt werden;

  b) sie von einem einzigen Frachtdokument begleitet werden, das sich

     auf  den  Transport  vom  Exporteur  bis  zum  Empfänger bezieht

     (Frachtbrief, Luftfrachtbrief,  Konnossement,  Paketkarte,

     Versandanzeige); falls ein solches Dokument fehlt, ist eine

     einzige Rechnung ausreichend;

  c) sie  für  die  Zwecke  der betreffenden Beförderungsart als eine

     einzelne Sendung gelten.

  1. Ziffer 3
    Diese Bestimmungen sind wie folgt auszulegen:
    • Strichaufzählung
      Eine von einem Spediteur oder Frachtführer zusammengestellte Sammelsendung wird nicht als eine Sendung angesehen.

  - Werden einem  Spediteur Waren eines Ausführers an einen Empfänger

    aus kommerziellen Gründen in mehreren  getrennten  Partien

    überstellt, so kann jede Partie, für die  eine  Rechnung

    ausgestellt wurde, als eine Sendung angesehen werden und kann von

    einem Formblatt EUR. 2 begleitet sein.

  - Werden zwei oder mehrere Packstücke auf dem Postweg versandt,

    wobei für jedes einzelne ein besonderes  Postbegleitpapier

    ausgestellt wird, so sind sie dennoch als eine einzige Sendung

    zu  betrachten, vorausgesetzt, sie  wurden  gleichzeitig

    bestellt  und werden mit ein und derselben  Rechnung versandt.

    Wenn  in  diesen oder ähnlich gelagerten Fällen die Wertgrenze

    von der  Gesamtheit der Waren eingehalten wurde, kann für diese

    Sendung ein  einziges Formblatt EUR. 2 ausgestellt werden.''

Gesetzesnummer

10006765

Dokumentnummer

NOR12073803

Alte Dokumentnummer

N5198412913L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/480/A1/NOR12073803

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