Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das Paragraph 80, des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, Paragraph 113, Absatz 3,)
  2. Absatz 2Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.
  3. Absatz 3Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen registrierte Marken, ferner solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.

Anmerkung

Zur Verletzung von Markenrechten vgl. § 56 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.

Schlagworte

§ 80 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936, Unterscheidungskraft, Verkehrsgeltung,
Handelsname

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033582

Alte Dokumentnummer

N2198422005S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P9/NOR12033582

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