Bundesrecht konsolidiert: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 9, tagesaktuelle Fassung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 9

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das Paragraph 80, des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.
  3. Absatz 3Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.
  4. Absatz 4Ergänzend zu den nach diesem Bundesgesetz aus Verletzungen von Kennzeichenrechten nach den Absatz eins und 3 erwachsenden Ansprüchen gelten Paragraph 150, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, (angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns) sowie die Paragraphen 151, (Rechnungslegung) und 152 Absatz 2, (Unternehmerhaftung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Paragraph 1489, ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld und den Anspruch auf Rechnungslegung. Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen.
  5. Absatz 5Paragraph 58, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, ist hinsichtlich der in den Absatz eins und 3 genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zur Verletzung von Markenrechten vgl. § 56 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.

Schlagworte

§ 80 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936, Unterscheidungskraft, erkehrsgeltung, Handelsname, BGBl. Nr. 259/1970, BGBl. Nr. 260/1970

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40245451

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P9/NOR40245451