Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
11.12.2007
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 44 Abs. 3 idF
BGBl. I Nr. 55/2000
Text
Geographische Angaben
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Auf den Schutz geographischer Angaben im Sinne des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), BGBl. Nr. 1/1995, Anhang 1C in der Fassung BGBl. Nr. 379/1995, sind, sofern sich ihr Schutz nicht aus sondergesetzlichen Regelungen ergibt, die §§ 1, 2, 4 und 7 unabhängig davon anzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs getätigt wurden.Auf den Schutz geographischer Angaben im Sinne des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, Anhang 1C in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1995,, sind, sofern sich ihr Schutz nicht aus sondergesetzlichen Regelungen ergibt, die Paragraphen eins, 2, 4 und 7 unabhängig davon anzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs getätigt wurden. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch auf geographische Angaben zur Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen anzuwenden.Absatz eins, ist auch auf geographische Angaben zur Kennzeichnung der Herkunft von Dienstleistungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12041136
Alte Dokumentnummer
N2199960970L