Absatz eins,Auf den Schutz geographischer Angaben im Sinne des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, Anhang 1C in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1995,, sind, sofern sich ihr Schutz nicht aus sondergesetzlichen Regelungen ergibt, die Paragraphen eins, 2, 4 und 7 unabhängig davon anzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs getätigt wurden.