Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6a
Inkrafttretensdatum
23.11.1984
Außerkrafttretensdatum
11.12.2007
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Mogelpackung
§ 6a.Paragraph 6 a,
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Anmerkung
1. Zum Begriff der Fertigpackung vgl. ÖNORM A 5405.
2. Weitere Beschränkung bezüglich Verpackungen: § 32 Abs. 1 Z 1.
Schlagworte
Verbraucherpackung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033579
Alte Dokumentnummer
N2198422002S