Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,
Paragraph 6 a
23.11.1984
11.12.2007
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)