Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 37

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Das Zollamt Österreich hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der Paragraphen 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben.
  2. Absatz 2,Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt Österreich, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40218112

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P37/NOR40218112

Navigation im Suchergebnis