Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
23.11.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Das Zollamt hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16)Das Zollamt hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der Paragraphen 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,) (2)Absatz 2,Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16)Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,) (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 17)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,) (4)Absatz 4,Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 17)Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033610
Alte Dokumentnummer
N2198422033S