Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

22.04.2015

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

5. Allgemeine Bestimmungen zu den Paragraphen 27 bis 33 c

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. Paragraph 19, ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den Paragraphen 29, Absatz 2, 30, Absatz 2, 31, Absatz 3, 33, Absatz eins und 33 f bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  3. Absatz 3,Wer den Vorschriften nach Paragraphen 27, 28 a, 29, 31 und den Verordnungen nach Paragraph 32, zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Paragraphen 14 bis 18 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40152571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P34/NOR40152571

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