Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

5. Allgemeine Bestimmungen zu den Paragraphen 27 bis 33

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. Paragraph 19, ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den Paragraphen 29, Absatz 2, 30, Absatz 2, 31, Absatz 3, oder 33 Absatz eins, bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
  3. Absatz 3,Wer den Vorschriften dieses Abschnittes zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Paragraphen 14 bis 18 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033607

Alte Dokumentnummer

N2198422030S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P34/NOR12033607

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