Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

27.04.2023

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Wer den Vorschriften einer auf Grund des Paragraph 32, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Im Fall der Bestrafung wegen Verstoßes gegen eine nach Paragraph 32, erlassene Kennzeichnungsverordnung ist auf Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Kennzeichnung auf den der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenständen, gegebenenfalls unter Beseitigung der vorhandenen unrichtigen oder vorschriftswidrigen Kennzeichnung oder nach Erfordernis der diese tragenden Umhüllung oder Verpackung, oder, wenn eines oder das andere nicht möglich ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen.
  3. Absatz 3,Wenn einer nach Paragraph 32, Absatz 5, erlassenen Verordnung zuwidergehandelt wurde, ist im Fall der Bestrafung die Beseitigung der unrichtigen oder vorschriftswidrigen oder die Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Bezeichnung der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände oder, wenn dies nicht möglich ist, deren Verfall anzuordnen.
  4. Absatz 4,Zur Sicherung dieser Maßregeln, die auf Kosten des Verurteilten zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme der Gegenstände verfügen, durch deren den Anordnungen der Verordnung nicht entsprechende Beschaffenheit die Übertretung begangen wurde.
  5. Absatz 5,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Absatz 2 bis 4 zulässigen Verfügungen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Gegenstände selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Beschwerde zu.
  6. Absatz 6,Einer gegen die Beschlagnahme (Absatz 4, oder 5) erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Anmerkung

Zum Abs. 1: siehe auch § 34.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40023669

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P33/NOR40023669

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