Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Wer den Vorschriften einer auf Grund des Paragraph 32, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 9 und 10)
  2. Absatz 2,Im Fall der Bestrafung wegen Verstoßes gegen eine nach Paragraph 32, erlassene Kennzeichnungsverordnung ist auf Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Kennzeichnung auf den der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenständen, gegebenenfalls unter Beseitigung der vorhandenen unrichtigen oder vorschriftswidrigen Kennzeichnung oder nach Erfordernis der diese tragenden Umhüllung oder Verpackung, oder, wenn eines oder das andere nicht möglich ist, auf den Verfall dieser Gegenstände zu erkennen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  3. Absatz 3,Wenn einer nach Paragraph 32, Absatz 5, erlassenen Verordnung zuwidergehandelt wurde, ist im Fall der Bestrafung die Beseitigung der unrichtigen oder vorschriftswidrigen oder die Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Bezeichnung der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände oder, wenn dies nicht möglich ist, deren Verfall anzuordnen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  4. Absatz 4,Zur Sicherung dieser Maßregeln, die auf Kosten des Verurteilten zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme der Gegenstände verfügen, durch deren den Anordnungen der Verordnung nicht entsprechende Beschaffenheit die Übertretung begangen wurde.
  5. Absatz 5,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Absatz 2 bis 4 zulässigen Verfügungen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Gegenstände selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Beschwerde zu.
  6. Absatz 6,Einer gegen die Beschlagnahme (Absatz 4, oder 5) erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033606

Alte Dokumentnummer

N2198422029S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P33/NOR12033606

Navigation im Suchergebnis