Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

11.12.2007

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Es ist untersagt, beim Betrieb eines Unternehmens dem Inhaber oder dem Unternehmen eine ihnen nicht zustehende Auszeichnung beizulegen oder fälschlich den Besitz einer von einer Behörde anerkannten oder verliehenen Befähigung, Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben oder eine Auszeichnung oder eine auf eines der erwähnten Vorrechte hinweisende Bezeichnung in einer Weise zu gebrauchen, die zur Täuschung über den Anlaß oder Grund der Verleihung der Auszeichnung oder über den Umfang des Vorrechts geeignet ist.
  2. Absatz 2,Mit Verordnung können Vorschriften darüber erlassen werden, welche Auszeichnungen und welche die im Absatz eins, angeführten Vorrechte betreffenden Bezeichnungen beim Betrieb eines Unternehmens geführt werden dürfen und in welcher Art und Weise der gestattete Gebrauch zulässig ist.
  3. Absatz 3,Wer dem im Absatz eins, ausgesprochenen Verbot und den Vorschriften der auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.

Anmerkung

Zum Abs. 2: Eine solche V wurde bisher nicht erlassen.
Zum Abs. 3: siehe auch § 34.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40023668

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P31/NOR40023668

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