Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

11.12.2007

Text

3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Es ist untersagt, beim Betrieb eines Unternehmens dem Inhaber oder dem Unternehmen eine ihnen nicht zustehende Auszeichnung beizulegen oder fälschlich den Besitz einer von einer Behörde anerkannten oder verliehenen Befähigung, Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben oder eine Auszeichnung oder eine auf eines der erwähnten Vorrechte hinweisende Bezeichnung in einer Weise zu gebrauchen, die zur Täuschung über den Anlaß oder Grund der Verleihung der Auszeichnung oder über den Umfang des Vorrechts geeignet ist.
  2. Absatz 2,Mit Verordnung können Vorschriften darüber erlassen werden, welche Auszeichnungen und welche die im Absatz eins, angeführten Vorrechte betreffenden Bezeichnungen beim Betrieb eines Unternehmens geführt werden dürfen und in welcher Art und Weise der gestattete Gebrauch zulässig ist.
  3. Absatz 3,Wer dem im Absatz eins, ausgesprochenen Verbot und den Vorschriften der auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.