Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 3

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ist die in der irreführenden Geschäftspraktik enthaltene falsche Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigung (Paragraph 14, erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht.

Anmerkung

Zum Begriff des Herausgebers siehe § 1 Abs. 1 Z 9 MedG, BGBl. Nr. 314/1981.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40091890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P3/NOR40091890

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