Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.12.2007

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ist die in der irreführenden Geschäftspraktik enthaltene falsche Angabe in einer durch eine Zeitung veröffentlichten Mitteilung enthalten, die sich als eine von der Schriftleitung ausgehende Empfehlung des Unternehmens eines anderen darstellt, so besteht gegen den Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Mitteilung.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigung (Paragraph 14, erster Satz) richtet sich nach dem Unternehmen, auf das sich die empfehlende Mitteilung bezieht.

Anmerkung

Zum Begriff des Herausgebers siehe Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, MedG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40091890