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Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda) Art. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.08.2026
Art. 2 am 21.08.2026
Alle Fassungen
Art. 1 heute
Art. 1 gültig ab 01.12.1984
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1984
Typ
Vertrag – Rwanda
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.12.1984
Außerkrafttretensdatum
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 1
(1)
Absatz eins,
Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung Rwandas zu fördern.
(2)
Absatz 2,
Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zuteil werden soll, werden gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
(3)
Absatz 3,
Die Technische Hilfe, welche die österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt, kann in folgenden Arten bestehen:
1.
Ziffer eins
Entsendung österreichischer Fachkräfte;
2.
Ziffer 2
Beihilfe zur Ausbildung rwandesischer Fachkräfte in Rwanda und/oder in Österreich;
3.
Ziffer 3
Zurverfügungstellung von Sachgütern, die zur Realisierung der Projekte erforderlich sind;
4.
Ziffer 4
finanzieller Beitrag zur Durchführung der Projekte.
(4)
Absatz 4,
Die Beihilfe zur Ausbildung rwandesischer Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 2 dieses Artikels kann bestehen in:
1.
Ziffer eins
der Gewährung von Stipendien für Studien;
2.
Ziffer 2
Einladung zu den von Österreich eingerichteten Speziallehrgängen für Staatsangehörige aus Entwicklungsländern;
3.
Ziffer 3
Beihilfe zur Errichtung und Förderung von Ausbildungsstätten in Rwanda.
(5)
Absatz 5,
Die Gewährung von Ausbildungsstipendien erfolgt nach festgelegten Regeln, welche der Republik Rwanda auf diplomatischem Weg zur Kenntnis gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Gesetzesnummer
10000778
Dokumentnummer
NOR12010835
Alte Dokumentnummer
N1198415315S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/420/A1/NOR12010835
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