Absatz eins,Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung Rwandas zu fördern.
Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)
Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1984,
Artikel eins
01.12.1984