Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Zollabfertigung an der gemeinsamen Grenze der beiden Staaten erfolgt nur an den nach gegenseitiger Abstimmung festgelegten Übergangsstellen.
(2)Absatz 2,Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Abfertigungszeiten ihrer Zollämter an den im Absatz 1 genannten Übergangsstellen so fest, daß die Abfertigungszeiten der einander gegenüberliegenden Zollämter übereinstimmen. Die Abfertigungsbefugnisse dieser Zollämter werden gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt.
(3)Absatz 3,Der Warenverkehr auf den im Absatz 1 genannten Übergangsstellen darf nur während der nach Absatz 2 festgesetzten Abfertigungszeiten der Zollämter erfolgen; dies gilt nicht für die Verbringung von Waren im Eisenbahn- und Schiffsverkehr.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016
Gesetzesnummer
10004402
Dokumentnummer
NOR12048106
Alte Dokumentnummer
N3198410060D