Kurztitel

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Zollabfertigung an der gemeinsamen Grenze der beiden Staaten erfolgt nur an den nach gegenseitiger Abstimmung festgelegten Übergangsstellen.
  2. Absatz 2,Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Abfertigungszeiten ihrer Zollämter an den im Absatz 1 genannten Übergangsstellen so fest, daß die Abfertigungszeiten der einander gegenüberliegenden Zollämter übereinstimmen. Die Abfertigungsbefugnisse dieser Zollämter werden gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt.
  3. Absatz 3,Der Warenverkehr auf den im Absatz 1 genannten Übergangsstellen darf nur während der nach Absatz 2 festgesetzten Abfertigungszeiten der Zollämter erfolgen; dies gilt nicht für die Verbringung von Waren im Eisenbahn- und Schiffsverkehr.