Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 9a

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

28.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Mobiles terrestrisches Fernsehen

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
    1. Ziffer eins
      Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
    2. Ziffer 2
      diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
    höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach Paragraph 25 a, AMD-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme bildet die Ausstrahlung des nach Paragraph 4 c, veranstalteten Programms.
  2. Absatz 2,Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (Paragraph 8 a,) dar.
  3. Absatz 3,Auf derartige Programme finden die Regelungen der Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz eins, 2, 11 bis 14, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, 2, 5, zweiter und dritter Satz, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz eins und 3 sowie Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 3 und 6 Anwendung. Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialien des betreffenden nach Paragraph 9 a, veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

    Anmerkung, Absatz 4 und Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40136839

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P9a/NOR40136839

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