Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
- Ziffer einsTochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
- Ziffer 2diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach Paragraph 25 a, AMD-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme bildet die Ausstrahlung des nach Paragraph 4 c, veranstalteten Programms.