Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Organe des Österreichischen Rundfunks

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
    1. Ziffer eins
      das Kuratorium (Paragraphen 7 und 8),
    2. Ziffer 2
      der Generalintendant (Paragraphen 9 und 10),
    3. Ziffer 3
      die Hörer- und Sehervertretung (Paragraphen 15 und 16),
    4. Ziffer 4
      die Prüfungskommission (Paragraph 31,).
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010886

Alte Dokumentnummer

N11984176350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P6/NOR12010886

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