Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Organe des Österreichischen Rundfunks

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
    1. Ziffer eins
      das Kuratorium (Paragraphen 7 und 8),
    2. Ziffer 2
      der Generalintendant (Paragraphen 9 und 10),
    3. Ziffer 3
      die Hörer- und Sehervertretung (Paragraphen 15 und 16),
    4. Ziffer 4
      die Prüfungskommission (Paragraph 31,).
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010886

alte Dokumentnummer

N11984176350