(2)Absatz 2,Jedenfalls die Informationssendungen des Fernsehens (§ 3 Abs. 1) müssen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird. Der Österreichische Rundfunk hat täglich in einem seiner Programme zwischen 9 Uhr und 22 Uhr zumindest eine Nachrichtensendung in einfacher Sprache anzubieten. Über die vorgenannten Vorgaben hinaus ist dafür zu sorgen, dass der jeweilige Anteil der für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, barrierefrei zugänglich gemachten audiovisuellen Inhalte durch geeignete Maßnahmen kontinuierlich und stufenweise gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2020 erhöht wird. Hierbei kann der Österreichische Rundfunk im Hinblick auf Live-Inhalte wegen des bei diesen Inhalten erhöhten Aufwands zur Herstellung der Barrierefreiheit sachlich gerechtfertigte Ausnahmen vorsehen. Zur Konkretisierung aller für die Erhöhung des Anteils beabsichtigten Maßnahmen hat der Österreichische Rundfunk jährlich nach Anhörung des Publikumsrates sowie der für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen und für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisationen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen (mit Ausnahme von Live-Sendungen) und seines Online-Angebots, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Dieser Aktionsplan ist leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde ist von der Veröffentlichung zu informieren. In den Kategorien Information, Kunst und Kultur sowie Bildung muss die Steigerung jährlich zumindest 2,5 vH gegenüber dem Stand zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres betragen, in der Kategorie Unterhaltung zumindest 4 vH. Dabei ist jedenfalls der barrierefreien Ausgestaltung der Vor- und Hauptabendsendungen (19 Uhr bis 22 Uhr) aller Fernsehprogramme, den nach § 4e Abs. 1 Z 4 bereitgestellten und den nach § 4f Abs. 1 in Verbindung mit § 6b genehmigten Online-Angeboten sowie schließlich in der Kategorie Information den Bundesländersendungen, Pressekonferenzen, Sendungen zur Wahlberichterstattung und zu Wahlergebnissen sowie in den Kategorien Information und Unterhaltung den Kindersendungen erhöhte Bedeutung zuzumessen. Der Österreichische Rundfunk hat zu den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen jährlich bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres über die Umsetzung und die Erhöhung des Anteils zu berichten. Für den Fall der Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und der in dieser Bestimmung geregelten Steigerungsrate ist zu begründen, warum die Vorhaben nicht erfüllt und die Steigerungsrate nicht erreicht werden konnte und welche Schritte in Aussicht genommen sind, um bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres diesen Rückstand gemeinsam mit der Steigerungsrate des folgenden Kalenderjahres aufzuholen. Der Bericht ist in gleicher Weise wie der Aktionsplan zu veröffentlichen.Jedenfalls die Informationssendungen des Fernsehens (Paragraph 3, Absatz eins,) müssen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird. Der Österreichische Rundfunk hat täglich in einem seiner Programme zwischen 9 Uhr und 22 Uhr zumindest eine Nachrichtensendung in einfacher Sprache anzubieten. Über die vorgenannten Vorgaben hinaus ist dafür zu sorgen, dass der jeweilige Anteil der für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die auf einfache Sprache angewiesen sind, barrierefrei zugänglich gemachten audiovisuellen Inhalte durch geeignete Maßnahmen kontinuierlich und stufenweise gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2020 erhöht wird. Hierbei kann der Österreichische Rundfunk im Hinblick auf Live-Inhalte wegen des bei diesen Inhalten erhöhten Aufwands zur Herstellung der Barrierefreiheit sachlich gerechtfertigte Ausnahmen vorsehen. Zur Konkretisierung aller für die Erhöhung des Anteils beabsichtigten Maßnahmen hat der Österreichische Rundfunk jährlich nach Anhörung des Publikumsrates sowie der für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen und für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen repräsentativen Organisationen einen Aktionsplan einschließlich eines konkreten dreijährigen Zeitplans zur jährlichen Steigerung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen (mit Ausnahme von Live-Sendungen) und seines Online-Angebots, getrennt nach den Kategorien Information, Unterhaltung, Bildung, Kunst und Kultur sowie Sport, zu erstellen. Dieser Aktionsplan ist leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde ist von der Veröffentlichung zu informieren. In den Kategorien Information, Kunst und Kultur sowie Bildung muss die Steigerung jährlich zumindest 2,5 vH gegenüber dem Stand zum Ende des vorangehenden Kalenderjahres betragen, in der Kategorie Unterhaltung zumindest 4 vH. Dabei ist jedenfalls der barrierefreien Ausgestaltung der Vor- und Hauptabendsendungen (19 Uhr bis 22 Uhr) aller Fernsehprogramme, den nach Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 4, bereitgestellten und den nach Paragraph 4 f, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6 b, genehmigten Online-Angeboten sowie schließlich in der Kategorie Information den Bundesländersendungen, Pressekonferenzen, Sendungen zur Wahlberichterstattung und zu Wahlergebnissen sowie in den Kategorien Information und Unterhaltung den Kindersendungen erhöhte Bedeutung zuzumessen. Der Österreichische Rundfunk hat zu den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen jährlich bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres über die Umsetzung und die Erhöhung des Anteils zu berichten. Für den Fall der Nichterfüllung der im Aktionsplan ausgewiesenen Maßnahmen und der in dieser Bestimmung geregelten Steigerungsrate ist zu begründen, warum die Vorhaben nicht erfüllt und die Steigerungsrate nicht erreicht werden konnte und welche Schritte in Aussicht genommen sind, um bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres diesen Rückstand gemeinsam mit der Steigerungsrate des folgenden Kalenderjahres aufzuholen. Der Bericht ist in gleicher Weise wie der Aktionsplan zu veröffentlichen.