Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und an Interessenverbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH der Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat die Veröffentlichung einer Belangsendung im Hörfunk oder im Fernsehen davon abhängig zu machen, daß ihm ein Bevollmächtigter genannt wird. Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins,)
  2. Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk hat Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben.
  4. Absatz 4,Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben; den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den übrigen Programmen setzt auf Vorschlag des Generalintendanten das Kuratorium fest, jedoch dürfen die Werbesendungen im Wochendurchschnitt im Fernsehen in beiden Programmen die tägliche Dauer von insgesamt 20 Minuten und im Hörfunk insgesamt die tägliche Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Sendezeiten für kommerzielle Werbung an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag und 2. November dürfen überhaupt nicht, am 24. und 31. Dezember nur vor 13.00 Uhr vergeben werden. Werden dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen. Ferner sind Werbesendungen, die in Lokalprogrammen des Hörfunks gesendet werden, nur einmal zu zählen. Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sind unzulässig. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.
  5. Absatz 5,Sendungen nach den Absatz eins und 3 sind in der An- und Absage entsprechend zu kennzeichnen.
  6. Absatz 6,Absatz 4, ist auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters ist Absatz 4, auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder von der Kommission (Paragraph 29,) angeordnet werden.

Anmerkung

Geschäftsbedingungen des Österreichischen Rundfunks für Werbehörfunk
und Werbefernsehen

Schlagworte

Bundesbehörden, Krisenfälle, Hörfunkprogramme, Ansage, Werbezeit

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010885

Alte Dokumentnummer

N11984176340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P5/NOR12010885

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