Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 30d

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30d

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 30 d,
  1. Absatz eins,Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich oder gleichwertig geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen
    der Stiftung 45 vH beträgt.
  2. Absatz 2,Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119501

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P30d/NOR40119501

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