Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 d

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 30 d,

  1. Absatz eins,Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich oder gleichwertig geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen
    der Stiftung 45 vH beträgt.
  2. Absatz 2,Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119501