(6)Absatz 6,Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 4 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so sind die Einrichtungen bzw. Organisationen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches bzw. der vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Gruppe zur Erstattung von Dreiervorschlägen aufzufordern. Die Dreiervorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Dreiervorschlägen hat die Bundesregierung nach Maßgabe der Regelungen in § 28 Abs. 4 bis 10 in Verbindung mit § 30f ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß Paragraph 28, Absatz 4, bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so sind die Einrichtungen bzw. Organisationen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches bzw. der vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Gruppe zur Erstattung von Dreiervorschlägen aufzufordern. Die Dreiervorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Dreiervorschlägen hat die Bundesregierung nach Maßgabe der Regelungen in Paragraph 28, Absatz 4 bis 10 in Verbindung mit Paragraph 30 f, ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.