(2)Absatz 2,Wird von der Kommission eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der im § 6 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Kommission die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Kommission unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.Wird von der Kommission eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der im Paragraph 6, genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Kommission die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Kommission unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.