Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Stellenausschreibung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
  2. Absatz 2,Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Verlautbarungsplattform

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40254112

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P27/NOR40254112

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