Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

ORF-Gesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Stellenausschreibung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
  2. Absatz 2,Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019616

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P27/NOR40019616

Navigation im Suchergebnis