(2)Absatz 2,Der Beschluß, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung der Hörer- und Sehervertretung. Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung im Kuratorium von der Hörer- und Sehervertretung kein Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist von der Hörer- und Sehervertretung die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluß des Kuratoriums nur dann wirksam, wenn es einen Beharrungsbeschluß faßt.