Absatz eins,Mit der Erteilung der Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung ist für die Dauer ihres Bestehens der Inhaber zum Empfang der Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Kuratorium festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, daß unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.