Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks eine Hörer- und Sehervertretung einzurichten, die aus 35 Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2,Die Hörer- und Sehervertretung ist wie folgt zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Arbeiterkammertag bestellen je zwei Mitglieder;
    2. Ziffer 2
      der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellt drei Mitglieder;
    3. Ziffer 3
      die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
    4. Ziffer 4
      die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
    5. Ziffer 5
      die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
    6. Ziffer 6
      die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,) bestellen je ein Mitglied.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler bestellt 20 weitere Mitglieder, durch die die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen eine besondere Vertretung erhalten sollen: die Wissenschaft, die Volksbildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die älteren Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Touristik, die Kraftfahrer sowie die Konsumenten. Bei der Bestellung dieser Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind.
  4. Absatz 4,Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck vor der Bestellung von im Absatz 3, genannten Mitgliedern die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen durch Verlautbarung in der Wiener Zeitung zur Erstattung von Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge vor der Bestellung des betreffenden Mitgliedes gleichfalls öffentlich bekanntzumachen. Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  5. Absatz 5,Die Funktionsperiode der Hörer- und Sehervertretung dauert drei Jahre vom Tag ihres ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem die neue Hörer- und Sehervertretung zusammentritt.
  6. Absatz 6,Die Hörer- und Sehervertretung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
  7. Absatz 7,Die Hörer- und Sehervertretung ist vom Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel ihrer Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
  8. Absatz 8,Die Hörer- und Sehervertretung faßt ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Zusammensetzung der Hörer- und Sehervertretung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010895

Alte Dokumentnummer

N11984176440

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P15/NOR12010895

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