Absatz eins,Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks eine Hörer- und Sehervertretung einzurichten, die aus 35 Mitgliedern besteht.
ORF-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,
BG
Paragraph 15
29.09.1984
31.12.2001
ORF-G
16/02 Rundfunk
Zusammensetzung der Hörer- und Sehervertretung
20.10.2025
10000785
NOR12010895
N11984176440