Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

2. Abschnitt

Disziplinarverfahren

Paragraph 95, (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder
  2. Ziffer 2
    die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
  1. Absatz 2,Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind oder
    2. Ziffer 2
      den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3,) verhängt worden ist.
  2. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
  3. Absatz 4,Unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 machen sich auch Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den ärztlichen Beruf in einem dieser Staaten rechtmäßig ausüben und im Inland vorübergehend ärztliche Dienstleistungen erbringen (Paragraph 3 d,), sowie Ärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist und die den ärztlichen Beruf im Inland gemäß Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 3, ausüben, eines Disziplinarvergehens schuldig.
  4. Absatz 5,Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
  5. Absatz 6,Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung die Anzeige erstattet hat. Der Lauf der Verjährungsfrist wird, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
  6. Absatz 7,Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
  7. Absatz 8,Auf Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte, approbierte Ärzte und in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt befindliche Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12139664

Alte Dokumentnummer

N8199656717J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P95/NOR12139664

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