2. Abschnitt
(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 21)Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)
Disziplinarverfahren
§ 95. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie Paragraph 95, (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie
das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen, oder
die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind.
(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. (BGBl. Nr. 140/1983, Art. I Z 1) (2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28) (3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß die gleiche Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,)
(4) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung die Anzeige erstattet hat. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28) (4) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung die Anzeige erstattet hat. Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,)
(5) Auf praktische Ärzte und Fachärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Die Dienststelle solcher Ärzte ist jedoch verpflichtet, die von der Österreichischen Ärztekammer erstattete Anzeige in Behandlung zu nehmen und ihr das Verfügte mitzuteilen. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28) (5) Auf praktische Ärzte und Fachärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Die Dienststelle solcher Ärzte ist jedoch verpflichtet, die von der Österreichischen Ärztekammer erstattete Anzeige in Behandlung zu nehmen und ihr das Verfügte mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,)
(6) Auf die in Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt befindlichen Ärzte (§ 2 Abs. 3) sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 28) (6) Auf die in Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt befindlichen Ärzte (Paragraph 2, Absatz 3,) sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,)