2. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
§ 62. (1) Durch Beschluß der Vollversammlung ist im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 6 ein Wohlfahrtsfonds zu errichten; er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Paragraph 62, (1) Durch Beschluß der Vollversammlung ist im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6, ein Wohlfahrtsfonds zu errichten; er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer.
(2) Der Beschluß der Vollversammlung über die Erlassung der Satzung und deren Änderung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.
(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Ärztekammer nicht über.