Ärztegesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Paragraph 62
01.08.1996
10.11.1998
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
2. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
Paragraph 62, (1) Durch Beschluß der Vollversammlung ist im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6, ein Wohlfahrtsfonds zu errichten; er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer.
(2) Der Beschluß der Vollversammlung über die Erlassung der Satzung und deren Änderung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.
(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.