II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
Ärztekammern
Errichtung und Sitz
§ 37. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes wird für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitz der Landesregierung, errichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für ...''. Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, mit Ausnahme der im § 3d Abs. 1 genannten Ärzte, wird die „Österreichische Ärztekammer'' am Sitz der Bundesregierung errichtet. Paragraph 37, (1) Zur Vertretung des Ärztestandes wird für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitz der Landesregierung, errichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für ...''. Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, mit Ausnahme der im Paragraph 3 d, Absatz eins, genannten Ärzte, wird die „Österreichische Ärztekammer'' am Sitz der Bundesregierung errichtet.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
(3) Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer'' zu führen.