Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

26.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

Ärztekammern

Errichtung und Sitz

Paragraph 37, (1) Zur Vertretung des Ärztestandes wird für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitz der Landesregierung, errichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für . . . . . . .''. Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller österreichischen Ärzte wird die „Österreichische Ärztekammer'' am Sitz der Bundesregierung errichtet.

(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

(3) Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer'' zu führen.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133576

Alte Dokumentnummer

N8198430967J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P37/NOR12133576

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