(6)Absatz 6,Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 2 Abs. 3) bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a). Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den §§ 3a bis 3c berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 1 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte berechtigt und diesbezüglich diesen gleichgestellt.Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (Paragraph 2, Absatz 3,) bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 11 a,). Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den Paragraphen 3 a bis 3 c berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte berechtigt und diesbezüglich diesen gleichgestellt.