Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Text

Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 3, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 3, a bis 3 d, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 11 a,).

  1. Absatz 2,Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    2. Ziffer 2
      die Eigenberechtigung,
    3. Ziffer 3
      die Vertrauenswürdigkeit,
    4. Ziffer 4
      die gesundheitliche Eignung sowie
    5. Ziffer 5
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. Absatz 3,Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichartiges, im Ausland erworbenes und in Österreich nostrifiziertes Doktorat und
    2. Ziffer 2
      das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.
  3. Absatz 4,Ausbildungserfordernis für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, ist die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Paragraphen 4 und 8).
  4. Absatz 5,Ausbildungserfordernis für den Facharzt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, ist die praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1996 eine Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde im Hauptfach beginnen werden oder begonnen haben, die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (Paragraphen 5 und 8).
  5. Absatz 6,Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (Paragraph 2, Absatz 3,) bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 11 a,). Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß den Paragraphen 3 a bis 3 c berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte berechtigt und diesbezüglich diesen gleichgestellt.
  6. Absatz 7,Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Sofern die ärztliche Tätigkeit dieser Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 5, Das Erfordernis gemäß Absatz 3, entfällt, sofern eine im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.
  7. Absatz 8,Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1 Jänner 1984 in Österreich erworben bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach bzw. des jeweiligen Teilgebietes.