(7)Absatz 7,Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991), BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Sofern die ärztliche Tätigkeit dieser Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das Erfordernis des Abs. 2 Z 5. Das Erfordernis gemäß Abs. 3 entfällt, sofern eine im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.Für Flüchtlinge, denen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Sofern die ärztliche Tätigkeit dieser Personen ausschließlich Patienten ihrer Muttersprache umfaßt, entfällt auch das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 5, Das Erfordernis gemäß Absatz 3, entfällt, sofern eine im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildung glaubhaft gemacht worden ist.